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Autorenbildthomas gloth

Solaranlagen verfahrensfrei errichten


In Schleswig-Holstein können folgende Solaranlagen verfahrensfrei angebracht werden:

Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen (ausgenommen bei oberirdischen Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5)

gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m (max. 9 x 9 m).

Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Nummer 3 a und b LBO (Landesbauordnung)


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